Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragspartner schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferungen von Waren gelten sinngemäß auch für Lieferungen von Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für die ICS unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und die ICS ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Etwaige Druckfehler, offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler, verpflichten die ICS nicht. Dies gilt insbesondre für Irrtümer der Leistungsbeschreibung des Angebotes. Nur schriftliche Angebote der ICS sind gültig. Falls im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, ist das Angebot 30 Tage gültig.
Für den Umfang der Lieferverpflichtung der ICS ist ausschließlich die schriftliche Leistungsbeschreibung des Angebotes, bzw. die Auftragsbestätigung, maßgebend. An Zeichnungen, Plänen und Vorschlägen behält ICS sich Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen nur im Zusammenhang mit den von ICS gelieferten Waren verwendet und Dritten nicht ohne eine von ICS schriftliche Zustimmung, zugänglich gemacht werden. Erfolgen Lieferungen nach Plänen, Zeichnungen, Modellen, analytischen Vorgaben, oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, so stellt der Besteller ICS von diesen Ansprüchen auf erste Anforderung frei.
Von der ICS durchgeführte Berechnungen über Wasserqualität, oder sonstige durch den Verkaufsgegenstand zu erzielende Wassereigenschaften, werden aufgrund der von der ICS zur Verfügung gestellten Analysewerte durchgeführt. Berechnungen sind grundsätzlich unverbindlich; angegebene Werte können sich bei Veränderung der Analysewerte, Abgabemengen und Durchflussleistungen u.a. ändern.
Erhöhungen von Einfuhrzöllen, Abgaben, Frachten usw. welche nach dem Tage des Kaufes durch behördliche oder gesetzliche Anordnungen bestimmt werden, gehen zu Lasten des Käufers.
Alle Preise verstehen sich netto in EURO effektiv und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ab Lager oder Werk und beinhalten keine Transportkosten sowie auch keine Verpackung, Ladungssicherung etc.; die Mehrwertsteuer wird stets gesondert ausgewiesen. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten. Die Ware reist daher auf Kosten und Gefahr des Käufers. Für die Abrechnung sind die in den Versand-/Begleitpapieren angegebenen Maße, Gewichte und Mengen maßgeblich. Beanstandungen von Liefermaß, Liefergewicht und Liefermenge sind spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen. Die Ware reist vom jeweiligen Versandort auf Gefahr des Käufers. Für Gewichtsverluste während des Versandes ist ICS nicht haftbar. Versandvorschriften sind stets mit der Bestellung zu geben. Die Versandart und der Versandweg bleiben jedoch stets, ohne Gewähr für schnellste und billigste Beförderung, ICS überlassen. Teillieferungen sind zulässig. Mehrkosten für Luft-, Eil- und Expressgutversendung, die auf Wunsch des Bestellers vorgenommen wird, gehen zu seinen Lasten.
Gerät der Käufer gegenüber der ICS in Zahlungsverzug, oder wird der ICS bekannt, dass eine Insolvenzeröffnung droht, oder eröffnet wurde (auch außergerichtlicher Ausgleich), bzw. durch Wechselprotest, Klagen usw. Unsicherheit in der Vermögenslage des Käufers besteht, ist der Kaufpreis, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sofort fällig. Auch bei Verletzung anderer Zahlungsbestimmungen tritt sofortiger Terminverlust ein. Gleiches gilt bei Annahmeverzug des Käufers. Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen ist der Käufer immer dann in Annahmeverzug anzusehen, wenn er die bedungenen Leistungen, trotz schriftlicher Aufforderung, nicht abnimmt. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt, angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die ICS kann angebotene Zahlung in Form von Scheck oder Wechsel, ohne Angabe von Gründen, ablehnen. Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungstermine ist die ICS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozent über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu verrechnen. Zahlungen sind nur an die ICS direkt, bzw. an die von der ICS bekanntgegebene Zahlstelle, oder an eine von der ICS schriftlich bevollmächtigte Person zu leisten. Der Käufer ist nicht berechtigt Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen, oder vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen, zurückzuhalten oder damit aufzurechnen, es sei denn, dass diese von ICS anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind. In „Allgemeinen Geschäfts- u. Einkaufsbedingungen“ unserer Kunden ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen, gelten als nicht geschrieben. Ansonsten ist die ICS berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von maximal 5 % des Warenwertes zu verlangen.
Die Lieferfristen gelten als annähernde, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Die ICS ist berechtigt Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und entsprechend Rechnung zu legen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Käufer die Leistung innerhalb der angemessenen Frist nicht abruft, oder mit den bauseits zu erbringenden Vorleistungen, wie z.B. Klärung der Finanzierung, Einhaltung von Genehmigungen, Beschaffung von Plänen und dergleichen, mehr in Verzug ist. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Liefergegenstand das Werk verlässt, oder dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt wird. Nimmt der Käufer die vertragsmäßige bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort, oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, an, so kann die ICS entweder Erfüllung verlangen, oder unter Setzung einer Frist zur Annahme, vom Vertrag zurücktreten, wobei sämtliche dabei entstandenen Kosten vom Käufer getragen werden. Der Käufer trägt für eine ordnungsgemäße Übergabe am Bestimmungsort Sorge. Sollte der Käufer nicht anwesend sein, jedoch aber die Ware ordnungsgemäß abgestellt werden, so nimmt der Käufer zur Kenntnis, dass er für die ordnungsgemäße Verwahrung und Inpfandnahme verantwortlich ist. Die Lieferfrist der ICS verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse um eine angemessene Frist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die ICS, deren Lieferwerk, oder einer der Unterlieferanten, davon betroffen werden. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Ausschusserzeugung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffteile. Diese Fälle höherer Gewalt berechtigen den Käufer nicht wegen verspäteter Lieferung vom Vertrag zurückzutreten oder einen Schadenersatzanspruch an die ICS zu stellen. Die ICS wird derartige Vorkommnisse umgehend dem Kunden melden. Mit Lieferung geht die Gefahr über.
Die ICS leistet Gewähr, dass gelieferte Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die den Wert, oder die Tauglichkeit der Produkte, erheblich mindern, sowie etwa ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften besitzen.
Der Käufer ist verpflichtet, die ihm zugegangenen Lieferungen zu überprüfen. Offene Mängel müssen sofort, verborgene Mängel innerhalb von 4 Tagen, bei sonstigem Verlust des Anspruches, schriftlich angezeigt werden. Es muss der ICS weiters Gelegenheit gegeben werden, die Beanstandung nachzuprüfen. Für Schäden durch Witterungseinflüsse, oder unsachgemäße Behandlung, oder Lagerung, haftet die ICS nicht. Bei allen, der ICS nachgewiesenen Mängel an dem Liefergegenstand, ist die ICS berechtigt, nach Ihrer Wahl, das mangelhafte Produkt gegen ein gleichartiges, einwandfreies Produkt, innerhalb angemessener Frist, auszutauschen, oder in anderer Form eine Nachbesserung vorzunehmen. Falls die ICS Mängel auch innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag, soweit zulässig, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, zurückzutreten. Für ausgetauschte oder nachgebesserte Produkte oder Teile beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen. Alle weiteren Gewährleistungsansprüche, insbesondere auch Ersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Schäden, auch für Drittschäden oder für Folgeschäden, die an anderen Gegenständen entstanden sind, bzw. auf Verdienstentgang, sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungspflicht besteht nur gegenüber dem ursprünglichen Käufer auf die Dauer von 6 Monaten ab Lieferung, unabhängig von der Art des Mangels, sofern nicht eine andere, darüber hinausgehende produktspezifische Gewährleistung, zur Anwendung kommt.
Der Käufer verpflichtet sich, ihm ausgehändigte Gebrauchsanweisungen, bzw. Bedienungsanleitungen, sowie Sicherheitsdatenblätter (Art. 31 und Anhang II der REACH-Vo) genau zu befolgen, bzw. befolgen zu lassen. Warnhinweise zu beachten und den Kaufgegenstand nur bestimmungsgemäß zu verwenden. Im Falle der Wiederveräußerung hat der gewerbliche Wiederverkäufer diese Pflichten auch seinen Käufer gegenüber zu überbinden. Ihm ist es außerdem ausdrücklich untersagt dem Kaufgegenstand, über die schriftlich zugesagten Produkteigenschaften hinaus, zusätzliche Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und dgl. zuzusagen, die eine Haftung der ICS im Sinne des Produkthaftungsgesetzes BGBl. 199/19988 auslösen könnten. Die ICS haftet, sofern sie überhaupt in Anspruch genommen werden kann, nur im Falle eigener gröbster Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Außerdem nur für unmittelbare Schäden und nicht für Mangelfolgeschäden, jeder Ersatz ist begrenzt mit der Höhe des Einkaufswertes der jeweiligen (Teil-) Lieferung. In keinem Fall übernimmt die ICS irgendeine Haftung für die Verrichtungen eines Spediteurs, oder Frachtführers, oder deren Subauftragnehmer, auch wenn diese von ihm beauftragt wurden. Betriebsstörungsschäden, entgangener Gewinn und nicht eingetretene Ersparnis, sowie auch Ansprüche gegen die ICS, wegen von Dritten gegen den Käufer erhobenen Ansprüche, oder wegen unerlaubter Handlungen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz, oder krasser grober Fahrlässigkeit, beruhen.
Alle Schadenersatzansprüche gegen die ICS, den Hersteller, deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, verjähren 12 Monate nach Eintritt des Schadensereignisses. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall der Wandlung oder einer sonstigen, auch rückwirkenden, Beseitigung oder Aufhebung des Vertrages.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller, der ICS zustehenden Forderungen und Außenstände, derer Eigentum.
Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung, der ICS gehörenden Waren (Vorbehaltsware), verpflichtet.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für ICS vor, ohne dass ICS daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware mit anderen Waren, oder bildet er sie mit anderen Waren um, so steht ICS an der daraus hervorgegangenen neuen Ware Miteigentum, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, zu den anderen Waren, zu. Die neue Ware gilt insoweit als Vorbehaltsware i.S. dieser Bedingungen. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Gegenständen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Zugriffe Dritter (wie z.B. Pfändung) hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die ICS zieht, sofern eine anderslaufende Erklärung nicht angegeben wurde, nicht den Vertragsrücktritt nach sich. Der Käufer ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu dulden, die ICS zur Geltendmachung des Eigentums tunlich erscheinen, insbesondre den Zutritt zu seinen Liegenschaften und Gebäuden. Im Übrigen gelten die AGB für Lieferanten, Kunden, private Abnehmer und beauftragte Spediteure/Güterbeförderer der ICS.
Vorschläge von ICS zur Verwendung der Produkte, sowie der anwendungstechnischen Beratung werden nach den Erfahrungen von ICS und den von dem Besteller gemachten Angaben, gemacht. Die Prüfung und Entscheidung, ob die Ware für die beabsichtigte Anwendung, Verwendung oder Verarbeitung geeignet ist, obliegt allein dem Besteller und liegt in dessen ausschließlichem Verantwortungsbereich. ICS garantiert weder für die zu erzielenden Ergebnisse, noch übernimmt ICS die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Als Erfüllungsort gilt der Sitz der ICS, , sofern nichts anderes vereinbart wird. Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht für Eferding (BG Eferding oder LG Wels). Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für Auslandsgeschäfte gelten zusätzliche Verkaufs- und Lieferbedingungen. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer ist eine Sammlung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten unumgänglich. Der Käufer erteilt hierzu seine Genehmigung und ist einverstanden, dass die ICS bei der unternehmensweiten Bearbeitung der Daten (z.B. im Kontakt mit Lieferwerken) auch einen Datentransfer ins Ausland und/oder an Dritte vornehmen kann.
Rechtsgrundlagen (Österreich, Europäische Union) – Auszug
Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996)
VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/ EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
Lieferungen von Stoffen Gemischen iSd CLP-Verordnung und REACH-Verordnung an den Auftraggeber
Der Lieferant / Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Chemikalien, Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, entsprechend den vorher bezeichneten Vorschriften, zu registrieren, zuzulassen, zu verpacken, zu kennzeichnen und die damit vorgeschriebenen Dokumentationen an den Auftraggeber zu liefern.
CLP-Verordnung
Der Lieferant / Auftragnehmer ist verpflichtet, Stoffe und Gemische immer nach den aktuellen (rechtsgültigen) Bestimmungen der CLP-Verordnung entsprechend einzustufen, bzw. die daraus abgeleiteten Kennzeichnungs- und Verpackungsbestimmungen einzuhalten.
Die Lieferant / Auftragnehmer garantiert, dass er alle verfügbaren angemessenen Maßnahmen ergreift, um sich über neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse zu informieren, die sich auf die Einstufung der Stoffe oder Gemische, auswirken können.
Werden dem Lieferant / Auftragnehmer derartige Informationen bekannt und betrachtet er diese als geeignet und zuverlässig, so führt dieser unverzüglich eine Neubewertung gemäß den Verfahren der CLP-Verordnung durch.
Ändert der Lieferant / Auftragnehmer die Zusammensetzung eines Gemisches, das als gefährlich eingestuft worden ist und ergeben sich dadurch Änderungen in der Einstufung, Kennzeichnung iSd der CLP-Verordnung, ist dieser verpflichtet, den Auftraggeber sofort schriftlich darüber zu informieren.
Ergeben sich aus den Punkten 3 und/oder 4 Änderungen bei der Kennzeichnung der Stoffe / Gemische, ist der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet, die Änderungen auf den Kennzeichnungsetiketten gemäß Artikel 17-22 der CLP-Verordnung durchzuführen und den Auftraggeber darüber schriftlich und unmittelbar zu informieren.
Änderungen der Anlieferverpackungen und Produktbezeichnungen (Handelsnamen und Art der Verpackung) sind nur nach Genehmigung durch den Auftraggeber zulässig.
REACH-Verordnung
Der Lieferant / Auftragnehmer ist verpflichtet zur Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) an den Auftraggeber. Diese Rechtsverpflichtung des Lieferanten / Auftragnehmers regelt, dass die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-VO (insbesondere Art. 31) und der CLP-VO Anwendung finden.
Die EG-Sicherheitsdatenblätter des Lieferanten / Auftraggebers müssen dem Artikel 31 der REACH-VO (Anforderungen für Sicherheitsdatenblätter), und dem Artikel 31 REACH-VO – Anhang II (detailliert Ausführung und Angaben in den EG-Sicherheitsdatenblättern) in der jeweils gültigen und aktuellen Fassung entsprechen.
Das EG-Sicherheitsdatenblatt ist vom Lieferanten / Auftragnehmer iSd Artikel 31(8) REACH-VO auf Papier oder elektronisch und kostenlos dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, und zwar spätestens an dem Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird.
Betreffend die gesetzlich vorgeschriebene sofortige Aktualisierung der Sicherheitsdatenblätter, ist der Lieferant / Auftragnehmer iSd Artikel 31(9) REACH-VO verpflichtet, aktualisierte und rechtskonforme Sicherheitsdatenblätter dem Auftraggeber, für Stoffe oder Gemische die durch den Lieferanten / Auftragnehmer in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert wurden, zur Verfügung zu stellen.
Für den Lieferanten / Auftragnehmer gelten, detaillierte Bestimmungen, zur Aktualisierung von EG-Sicherheitsdatenblättern, im Sinne des Art. 31(9) REACH-VO. Diese Bestimmungen sind im Leitfaden der Europäischen Chemikalienagentur ECHA „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern” und im Kapitel 3.8. REACH-VO „Pflicht zur Aktualisierung von Sicherheitsdatenblätter“, herunterladbar und durch den Lieferanten / Auftragnehmer anzuwenden.
http://www.reachhelpdesk.at/de/hilfe/echa-leitfaeden/sdb/.
oder
http://www.echa.europa.eu/documents/10162/13643/sds_de.pdf
Im Kapitel 3.13. der REACH-VO sind im Art. 31(8) REACH-VO die Lieferwege des Sicherheitsdatenblattes geregelt. Es ist zu beachten, dass der Wortlaut „wird zur Verfügung gestellt“ hier als positive Pflicht für den Lieferanten / Auftragnehmer verbindlich ist.
Das Sicherheitsdatenblatt (und alle erforderlichen Aktualisierungen) sind vom Lieferanten / Auftragnehmer an den Auftraggeber tatsächlich zu liefern und nicht nur passiv zur Verfügung zu halten.
Der Lieferanten / Auftragnehmer ist verpflichtet, das Sicherheitsdatenblatt dem Auftraggeber bspw. per Brief, Fax oder E-Mail aktiv zu übermitteln. Der Auftraggeber muss sich nicht um den Erhalt des Sicherheitsdatenblattes bzw. dessen aktualisierter Fassung kümmern.
Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu verständigen, wenn in den zu liefernden Stoffen, Gemischen, Produkten oder Gegenständen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) gemäß Artikel 33 REACH-VO und der Kandidatenliste der ECHA in der jeweils gültigen (aktuellen) Fassung über den erlaubten Grenzwerten enthalten sind.
Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu verständigen, wenn in den zu liefernden Stoffen, Gemischen, Produkten oder Gegenständen Stoffe die gemäß Anhang XIV REACH-VO autorisierungspflichtig sind (basierend auf Anhang XIV REACH-VO in der jeweils gültigen (aktuellen) Fassung).
Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu verständigen, wenn in den zu liefernden Stoffen, Gemischen, Produkten oder Gegenständen Stoffe die gemäß Anhang XVII der REACH-VO enthält, die in ihrer Verwendung beschränkt sind (basierend auf Anhang XVII in der jeweils gültigen (aktuellen) Fassung.
Der Lieferant / Auftragnehmer ist gemäß Artikel 31 Absatz 5 REACH-Verordnung verpflichtet, die Sicherheitsdatenblätter in deutscher Sprache dem Auftraggeber zu liefern.
Sofern für einen Stoff eine Registrierungspflicht vorliegt, darf er nach Artikel 5 der REACH-Verordnung in Mengen ab einer Jahrestonne weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden. Der Lieferant garantiert dem Auftraggeber, dass alle Stoffe iSd Artikel REACH-Verordnung durch diesen (oder dessen Vorlieferanten) registriert sind.
Im Sicherheitsdatenblatt angehängte Expositionsszenarien
Muss der Lieferant /Auftragnehmer einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 oder 37 REACH-Verordnung erstellen, muss dieser die einschlägigen Expositionsszenarien (gegebenenfalls einschließlich Verwendungs- und Expositionskategorien) dem die identifizierten Verwendungen behandelnden Sicherheitsdatenblatt als Anlage beifügen, einschließlich der spezifischen Bedingungen, die sich aus der Anwendung des Anhangs XI Abschnitt 3 ergeben.
Lieferungen von Erzeugnissen iSd REACH-Verordnung
Der Lieferant garantiert, den Auftraggeber Artikel 7 Absatz 2 sowie Artikel 33 REACH-Verordnung, umgehend zu informieren, wenn in den Erzeugnissen SVHC über den erlaubten Werten enthalten sind. Das betrifft auch jede Verpackung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen.
Artikel 31 Absatz 1 REACH-Verordnung:
Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Auftraggeber des Erzeugnisses, die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.
Die Kriterien, die Stoffe als besonders besorgniserregend kennzeichnen, sind in Artikel 57 der REACH-Verordnung definiert.
Danach sind das Stoffe mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften der Kategorien 1A oder 1B. Darüber hinaus fallen Stoffe, die persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) sind, sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Stoffe (Kriterien dazu in Anhang XIII der REACH-Verordnung) ua. In die Definition für besonders besorgniserregende Stoffe.
Die Stoffe werden in einem in Artikel 59 REACH-Verordnung beschriebenen Verfahren ermittelt und in die sogenannte Kandidatenliste aufgenommen. Ab Aufnahme in die Liste gelten die oben beschriebenen Mitteilungs- und Informationspflichten.
Sonstige Rechtsverpflichtungen gemäß REACH-Verordnung für Lieferanten
Alle sonstigen Rechtsverpflichtungen (auch bei Erzeugnissen iSd REACH-VO) sind analog den Bestimmungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) durchzuführen und anzuwenden. Details dazu sind auf http://echa.europa.eu/de/ abzurufen und durch den Lieferanten / Auftragnehmer zu prüfen und umzusetzen.
Lieferungen gefährlicher Güter gemäß ADR an die ICS (vereinbarter Anlieferort)
Nachweis der erfolgreichen Prüfungen gemäß UN Manual „Test and Criteria“)
Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich, alle zu liefernden gefährlichen Güter iSd ADR, nach den jeweils aktuellen Prüfmethoden (UN Manual „Test and Criteria“) von autorisierten Prüfanstalten prüfen zu lassen und/oder von dessen Vorlieferanten zu beschaffen und die Prüfbescheinigungen dem Auftraggeber vorzulegen.
Fachkundiges Personal des Lieferanten / Auftragnehmers
Der Lieferant garantiert, dass er zum Thema „Gefahrgutbeförderung“ einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte für jeden zu bedienenden Verkehrsträger bestellt hat (Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnenschifffahrt und Seeschifffahrt).
Für die Luftbeförderung gefährlicher Güter (auch im Vorlauf zum Auftraggeber) hat der Auftragnehmer zu sorgen, dass sein Personal und das Personal der von Ihm beauftragten Spediteure und Güterbeförderer gemäß IATA-DGR in der jeweiligen Personalkategorie des IATA-DGR aktuell geschult ist. Schulung der jeweiligen Personalkategorie des IATA-DGR werden nur anerkannt, wenn diese durch eine IATA Accredited School oder durch ein IATA Authorised Training Center durchgeführt wurden.
Anlieferung gefährlicher Güter
Die Lieferung hat nach unseren und den gesetzlichen Versand- und Verkehrsvorschriften (z.B. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR, Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, Österreich [alle in der jeweils gültigen Fassung]) zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat die für uns günstigsten und die dem Warenwert angepasste Versandart zu wählen. Bei Einschaltung Dritter (Spediteure, Güterbeförderer, Frachtführer etc.) ist vom Lieferanten / Auftragnehmer die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und unserer Versandbedingungen sicherzustellen.
Ohne entsprechende und rechtskonforme Versandpapiere wird die Lieferung nicht als Auftragserfüllung übernommen bzw. weiter behandelt, sondern lagert auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers. Unsere Bestellnummer ist auf den Versandpapieren (Lieferscheine, Fracht- und Zollpapiere) anzugeben.
Bei der Beförderung (Anlieferung) von gefährlichen Gütern im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR, dürfen nur Fahrzeuge und Beförderungseinheiten für die Beförderung verwendet werden, wenn diese dafür zugelassen, ausgerüstet und entsprechend versichert sind.
Die Beförderung von gefährlichen Gütern im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR, muss die Vorschriften der Kapitel 7.2, 7.3, 7.5 und 8.5 ADR berücksichtigen.
Der Lieferant / Auftragnehmer garantiert, dass die vorgeschriebene Betriebs- und Verkehrssicherheit der Beförderungseinheiten (Fahrzeuge) – im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften – vor Antritt jeder Fahrtbeförderung überprüft werden. Die Beteiligten im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR, haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
Ladungssicherung
Ladungssicherung ist Sache des Lieferanten / Auftragsnehmers und des Spediteurs. Der Fahrer muss über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation verfügen, welche einen entsprechenden Ausbildungskurs zum Thema „Ladungssicherheit“ beinhaltet. Der Lieferant / Auftragnehmer wird daher, wenn er einen Spediteur, Güterbeförderer oder Frachtführer einschaltet, das Kraftfahrzeug mit den notwendigen Ladungssicherungsmitteln wie Antirutschmatten, Gurte, etc. ausrüsten, damit eine entsprechende Ladungssicherung vom Verlader und Fahrer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden kann.
Der Lieferant/Auftragnehmer/Spediteur verpflichtet sich ausdrücklich, die Ladungssicherung zu übernehmen und an seinen Fahrer zu überbinden. Er sorgt für eine entsprechende Ausbildung und Beistellung von Sicherungsmitteln. Die Pflicht zur Ladungssicherung trifft somit den Lieferanten/Auftragnehmer/Spediteur/Fahrer.
Der Lieferant / Auftragnehmer hat sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter, nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR und den gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG – Österreich in Betracht kommenden Vorschriften, klassifiziert , den Vorschriften entsprechend verpackt, gekennzeichnet und zur Beförderung zugelassen sind und im Rahmen dieser Vorschriften befördert werden;
Der Lieferant / Auftragnehmer hat dem Beförderer (Spediteur) in Bezug auf die gefährlichen Güter, die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern.
Die Reinigung der Fahrzeuge und Beförderungseinheiten ist Sache des Lieferanten / Auftragnehmers bzw. des beauftragten Spediteurs und werden vom Auftraggeber nicht übernommen. Der Auftragnehmer bzw. Spediteur verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Wunsch eine Auflistung sämtlicher zum Einsatz kommenden Beförderungseinheiten (Fahrzeugtyp, Kennzeichen, etc.) sowie die Daten der eingesetzten Gefahrgutlenker vor der Anlieferung zu übermitteln; bei Änderung betreffend der Fahrzeuge und der Lenker muss die Information unverzüglich erfolgen. Das gleiche gilt bei Subpartner, die im Auftrag des Lieferanten / Auftragnehmers eingesetzt werden. Die Basis für diese Verpflichtungen liegt im Kapitel 1.10 ADR.
Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Beförderer zu beauftragen, die über entsprechende, den Rechtsvorschriften entsprechende Konzessionen und auch über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. Vom Lieferanten / Auftragnehmer sind die gesetzlichen Bestimmungen über Gefahrguttransporte einzuhalten und zu überprüfen.
Bei der Anlieferung gefährlicher Güter, hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Lenkpersonal vor Antritt der Fahrt über die Besonderheiten der Ladung unterwiesen wird. Der Lieferant garantiert, nur Lenkerpersonal einzusetzen, dass über einen gültigen Gefahrgutlenkerausweis gemäß Kapitel 8.2 ADR verfügt, bzw. bei nicht kennzeichnungspflichtigen Gefahrgutbeförderungen (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR) gemäß Kapitel 1.3 und 1.10 ADR- aktuell unterwiesen ist.
Der Auftraggeber ist berechtigt, von jedem Lenker einen amtlichen Lichtbildausweis sowie einen Gefahrgutlenkerausweis iSd ADR und den Führerschein zu verlangen und gegebenenfalls eine Ablichtung zu erstellen (Rechtsbasis Kapitel 1.10 ADR). Gleichzeitig verpflichtet sich der Lieferant / Auftragnehmer nur Spediteure und Beförderungsunternehmen einzusetzen, deren Personal (Lenker) der deutschen Sprache in Wort und Schrift hinreichend mächtig sind, sodass diese Personen (Lenker, technisches Personal usw.) Anweisungen des Auftraggebers betreffend den Vorschriften iSd des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR und dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG – Österreich, verstehen und auch umsetzen können.
Das Lenkpersonal ist verpflichtet, bei jeder Anlieferung, sich entsprechend im Büro (Wareneingang) anzumelden und erst nach Aufforderung, Entladungen am entsprechend zugewiesenen Entladeort durchzuführen. Es ist dem Lenkpersonal strikt verboten, ohne vorherige Anmeldung, die Betriebsanlage (das Firmengelände und die Betriebsgebäude) alleine zu betreten oder zu befahren. Zuwiderhandlungen werden mit einem lebenslangen Zutrittsverbot belegt. Kommt es zu Un- und Zwischenfällen am Betriebsgelände oder in den Gebäuden (Betriebsanlage) des Auftraggebers, ausgelöst durch eigenmächtiges Betreten des Lenkpersonals, ohne vorherige Anmeldung (und Einweisung durch das Personal des Auftraggebers) haftet der Lieferant / Auftragnehmer sowie das Lenkpersonal für sämtliche Schäden und Ausfälle.
Der Lieferant /Auftragnehmer versichert, dass weder er, noch von ihm mit der Durchführung der Beförderung beauftragten Personen, auf der Boykottliste der USA gelistet sind: SDN-Listen (Specially destinated nationals and blocked persons): http://www.ustreas.gov/offices/enforcement/ofac/sdn/index.html
Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich, stets dafür Sorge zu tragen, dass bei der Durchführung des Transportauftrages keine der auf der genannten Liste enthaltenen Personen oder Firmen beteiligt sind.
Verpackungen
Die Ware ist durch den Auftragnehmer/Lieferanten, ausgenommen Sondervorschreibungen, handelsüblich, zweckmäßig den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR, REACH-VO, CLP-VO, GHS) nach einwandfrei zu verpacken, sowie im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften korrekt zu kennzeichnen. Die einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften sind unter Beachtung allfälliger Übergangsbestimmungen und Fristen, Änderungsvorschreibungen und sonstiger terminierter Rechtsänderungen einzuhalten.
Geht die Verpackung zu unseren Lasten, so sind nur die Selbstkosten in Rechnung zu stellen. Für die Rücksendung von Leihgebinden gelten die mit dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen. Für Transportschäden, die auf mangelhafte Verpackung seitens des Auftragnehmers zurück zu führen sind, haftet der Auftragnehmer. Selbiges gilt für Folgeschäden.
Informationen für private und gewerbliche Bezieher von Stoffen und Gemischen, auf der Website der ICS
Informationen auf der Website der ICS betreffend Technologien, Produkte, Stoffe / Gemische haben reinen Informationscharakter. Für sämtliche Informationen im Downloadbereich übernimmt die ICS keine Garantie bezüglich Rechtskonformität- und Aktualität.
Der Download von Sicherheitsdatenblätter iSd Artikel 31 RECH-VO – Anhang II REACH-VO, gilt nicht als qualifiziertes „zur Verfügung stellen“ (Übermittlung) von Sicherheitsdatenblätter gemäß Artikel 31 Absätze 5 und 8 REACH-Verordnung.
ICS als Verkäufer oder Besteller (Abgabe an gewerbliche Selbstabholer)
Gewerbliche Selbstabholer an den Standorten der ICS
Der jeweilige Kunde als Selbstabholer ist verpflichtet, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nach ADR, Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG beim Transport einzuhalten. Das gilt auch für den Letztverbraucher und Konsumenten, sofern diese von den Vorschriften teilweise oder gänzlich befreit sind.
Der Kunde / Vertragspartner der ICS, bestätigt sohin bei Selbstabholung (an den Standorten der ICS), dass er als Kunde / Partner verpflichtet ist, selbsttätig die entsprechende Ladungssicherung gemäß den Rechtsvorschriften durchzuführen. Weiteres bestätigt er, dass er auch über die entsprechenden Mittel zur Ladungssicherung, (z.B. Zurrmittel wie Gurte, Antirutschmatten etc.) verfügt, sodass die Ware ordentlich gesichert und verstaut werden kann.
Der Kunde / Vertragspartner der ICS, als Selbstabholer ist verpflichtet, zur Ausstellung der Beförderungspapiere wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er ist weiteres verpflichtet, auf Anforderung eine gültige Lenkerberechtigung zur Einsicht zu bringen, wobei die ICS berechtigt ist, diese zu fotokopieren (Rechtsbasis: Kapitel 1.10 ADR – Allgemeine Vorschriften). Der Kunde oder Selbstabholer ist verpflichtet, die Anweisungen gemäß den übergebenen Vordrucken und Papieren einzuhalten, und keine Veränderungen vorzunehmen.
Die ICS garantiert, dass sie die sie betreffenden Verpflichtungen gemäß ADR, ins besonders als Absender und Verlader einhält. Der Kunde ist daher verpflichtet, die Anweisungen der ICS Folge zu leisten. Personal von Spediteuren und Güterbeförderern, die im Auftrag von Kunden, Waren der ICS abholen, muss jedenfalls ordnungsgemäß der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Die ICS behält sich vor, an alkoholisierte oder sonstige beeinträchtigte Personen die Ausgabe von Waren zu verweigern. Die Ausgabe von Waren der Firma ICS kann auch bei fehlender Ausrüstung (z.B. Ladungssicherung, Gefahrgutbeförderungsgesetz usw.) verweigert werden.
Abgabe von Stoffen / Gemischen an private Endverbraucher (Mitglieder der Allgemeinheit) durch die ICS
An private Endverbraucher (Konsumenten) werden Stoffe / Gemische iSd CLP-Verordnung nur in haushaltsüblichen Mengen abgeben.
Stoffe die der Ausgangsstoffverordnung unterliegen, werden nur übergeben, wenn der potentielle private Abnehmer (Konsument) sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen kann, er der Erfassung seiner Daten (unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften) zustimmt, sowie über den Verwendungszweck bereitwillig Auskunft gibt.
Weigert sich der potentielle private Abnehmer (Konsument) bestimmte Daten nicht bereitzustellen oder kann sich dieser nicht ausweisen, erfolgt ausnahmslos keine Übergabe dieser Stoffe/Gemische.
Ergeben sich in diesen Zusammenhängen weitere Unsicherheiten, Ungereimtheiten (Verdachtsmomente), erfolgt durch die ICS ausnahmslos eine Meldung an die zuständige Meldestelle des Bundeskriminalamtes.
Eine diesbezügliche Meldung erfolgt auch, wenn private Konsumenten auch andere Stoffe/Gemische iSd CLP-Verordnung in außergewöhnlich großen Mengen beziehen wollen, die nicht mit haushaltsüblichen- oder für private Abnehmer übliche Mengen vergleichbar sind.
An Personen unter 18 Jahren, oder an augenscheinlich durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Personen, erfolgt keine Übergabe (Abgabe) von Stoffen / Gemischen (iSd CLP-Verordnung), welcher Art auch immer. Im Zweifel ist auf Verlangen ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.
Produkthaftung
Die ICS verfügt über eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung. Die ICS ist nicht Produzent und Hersteller der Waren, sondern ein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger IMPORTEUR und HÄNDLER. Die ICS wird nach Anzeige eines entsprechenden Mangels den Hersteller bzw. Produzent namhaft machen.
AGBs für beauftragte Spediteure, Güterbeförderer und deren Subunternehmer
Anmeldung des Lenkerpersonals des Spediteurs/Güterbeförderers vor jeder Abholung und Beladung
Das Lenkpersonal des Spediteurs/Güterbeförderers ist verpflichtet, bei jeder Abholung (Verladung), sich entsprechend im Büro (Wareneingang) anzumelden und erst nach Aufforderung, Verladungen am entsprechend zugewiesenen Ladeort durchzuführen. Es ist dem Lenkpersonal strikt verboten, ohne vorherige Anmeldung, die Betriebsanlage (das Firmengelände und die Betriebsgebäude oder sonstige von ICS vorgegebene Ladeorte) alleine zu betreten. Zuwiderhandlungen werden mit einem lebenslangen Zutrittsverbot belegt. Kommt es zu Un- und Zwischenfällen am Betriebsgelände, in den Gebäuden (Betriebsanlage) der ICS, ausgelöst durch eigenmächtige Betreten des Lenkpersonals, ohne vorherige Anmeldung (und Einweisung durch das Personal der ICS) haftet der Lieferant / Auftragnehmer sowie das Lenkpersonal für sämtliche Schäden und Ausfälle. Das betrifft auch von der ICS vorgegebene externe Ladeorte.
Von der Beladung (Befüllung) ausgeschlossene Fahrzeuge oder Beförderungseinheiten:
Fahrzeuge / Beförderungseinheiten die nicht den Vorschriften des KFG und den damit verbundenen Verordnungen und Normen entsprechen
Fahrzeuge / Beförderungseinheiten und Teile davon die keinen gültigen Prüfungsstatus haben (z. B. „Lärmarm“-Prüfbescheinigung, Prüfgutachten digitales Kontrollgerät, Prüfgutachten und Plakette gemäß § 57a KFG usw.).
Beförderungseinheiten die keine (oder nicht den Vorschriften entsprechende) Ausrüstungsgegenstände gemäß Unterabschnitt 8.1.4 ADR und Unterabschnitt 8.1.5 ADR an Bord haben.
Fahrzeuge und Beförderungseinheiten, deren Lenker keine gültigen Lenkerausweise vorweisen können (Führerschein, Gefahrgutlenkerausweis)
Anforderungen an Fahrzeuge und Beförderungseinheiten für die Beförderung gefährlicher Güter iSd ADR
Von der ICS beauftragte Spediteure und Güterbeförderer (Beförderer) garantieren, dass alle zum Einsatz kommenden Beförderungseinheiten, die in Österreich zum Verkehr angemeldet und zugelassen sind, so versichert sind, dass die erhöhten – vorgeschriebenen Deckungssummen (gemäß § 9 KHVG idgF) für Gefahrguttransporte gedeckt sind;
Die Zulassungsgültigkeit des(r) Fahrzeuges(e) ist vor Antritt der Fahrt (Beförderung), bzw. bei Erteilung der jeweiligen Beförderungsaufträge durch den Beförderer zu überprüfen;
Die vorgeschriebene Betriebs- und Verkehrssicherheit der Beförderungseinheiten (Fahrzeuge) – im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften – sind vor Antritt jeder Fahrt / Beförderung / Befüllung zu überprüfen;
Es dürfen nur Fahrzeuge und Beförderungseinheiten für die Beförderung verwendet werden, die gefährliche Güter iSd ADR idgF befördern dürfen. Die Fahrzeuge müssen diesen Vorschriften entsprechend zugelassen, geprüft (überprüft) und genehmigt sein.
Die Fahrzeuge und Beförderungseinheiten müssen bei Bedarf, oder nach Vorgabe der ICS, durch das Personal des Beförderers, vor jeder neuerlichen Beladung gereinigt werden;
Der Beförderer verpflichtet sich, schadhaft oder nicht funktionstüchtige Fahrzeugteile (wie z. B. Reifen, Fahrzeugbeleuchtungen usw.) und Ausrüstungsteile sofort (vor der Beförderung) instand zu setzen;
Ausrüstung der Fahrzeuge / Beförderungseinheiten
Auf der(n) Beförderungseinheit(en) ist mindestens 1 funktionsfähiges, orangefarbenes Drehlicht für Tunnelfahrten mitzuführen.
Die Fahrzeuge und Beförderungseinheiten des Beförderers müssen (in Abhängigkeit der geladenen gefährlichen Güter) Großzettel (Placards), gemäß Abschnitt 5.3.1 ADR idgF, gekennzeichnet sein.
Die Großzettel (Placards) müssen so gesichert angebracht sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere durch Stöße und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen sein.
An den Beförderungseinheiten und Fahrzeugen des Beförderers, müssen (in Abhängigkeit der geladenen gefährlichen Güter) orangefarbenen Warntafeln iSd Abschnitt 5.3.2 ADR idgF angebracht sein. Diese Tafeln sind deutlich sichtbar auf den Fahrzeugen / Beförderungseinheiten anzubringen (zu öffnen), wenn diese gefährliche Güter iSd ADR idgF geladen haben.
Wenn die orangefarbenen Tafeln auf Klapptafeln angebracht sind, müssen diese so ausgelegt und gesichert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere durch Stöße und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist.
Jedes Fahrzeug, bzw. jede Beförderungseinheit muss mit folgenden Ausrüstungen ausgestattet sein:
Tragbare Feuerlöschgeräte / Löschmittel gemäß 8.1.4 ADR idgF
Die den Vorschriften des Unterabschnitts 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, welche es ermöglicht, nachzuprüfen, dass die Geräte nicht verwendet wurden. Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen einer Prüfung unterzogen werden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten. Sie müssen mit einem Konformitätszeichen einer, von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm und soweit anwendbar, einer Kennzeichnung unter Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung, oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer, versehen sein.
Die tragbaren Feuerlöschgeräte müssen für die Verwendung auf einem Fahrzeug geeignet sein und die entsprechenden Anforderungen der Norm EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teil 7 (EN 3-7:2004 + A1:2007) erfüllen. Die Löschmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder im Fahrerhaus, noch unter Einwirkung der Hitze eines Brandes, giftige Gase entwickeln.
Die nachfolgende Tabelle enthält die Mindestvorschriften für tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen² A, B und C, die für Beförderungseinheiten gelten, die andere gefährliche Güter als die in Unterabschnitt 8.1.4.2 genannten befördern:
| |||||||||||||||||||||||||
Das Fassungsvermögen bezieht sich auf Feuerlöschgeräte mit Pulver (bei anderen geeigneten Löschmitteln muss das Fassungsvermögen vergleichbar sein). |
Die den Vorschriften des Unterabschnitts 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgewiesen werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden.
Die Feuerlöschgeräte müssen, in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen, Prüfungen unterzogen werden, um ihre Funktionssicherheit zu gewährleisten. Sie müssen mit einem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm, sowie, je nach Fall, mit einer Kennzeichnung mit der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung, oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer, versehen sein.
Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist. Während der Beförderung darf das nach Unterabschnitt 8.1.4.4 vorgeschriebene Datum nicht überschritten werden.
Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:
ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchsten Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein muss;
zwei selbststehende Warnzeichen;
Augenspülflüssigkeit(2) und
für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
eine Warnweste (z.B. wie in der Norm EN 471:2003 + A1:2007 beschrieben);
ein tragbares Beleuchtungsgerät nach den Vorschriften des Abschnitts 8.3.4;
ein Paar Schutzhandschuhe und
einen Augenschutz (z.B. Schutzbrille).
Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:
an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske(3) befinden;
eine Schaufel(4);
eine Kanalabdeckung(4);
ein Auffangbehälter(4).
(2): Für die Definition der Brandklassen siehe Norm EN 2:1992 + A1:2004 Brandklassen. (2): Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3. (3): Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist. (4): Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 vorgeschrieben. |
Der von der ICS beauftragte Spediteur/Güterbeförderer hat dafür Sorge zu tragen, dass fehlende oder schadhafte Ausrüstungsgegenstände / Ausrüstungsteile ohne Aufforderung (vor Durchführung der Beförderung) durch neue, den Vorschriften entsprechende, ersetzt werden;
Verkehr der Fahrzeuge und Beförderungseinheiten
Fahrzeuge und Beförderungseinheiten des Beförderers, die im Auftrag der ICS gefährliche Güter iSd ADR idgF transportieren / befördern, dürfen nur Fahrstrecken befahren, an denen kein Fahrverbot für Gefahrguttransporte (Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern) besteht;
Eine Mitnahme von zusätzlichen Personen auf den Beförderungseinheiten des Spediteurs/Güterbeförderers ist nicht erlaubt, außer dies wurde gesondert vereinbart / angeordnet und ist im Sinne der Rechtsvorschriften erlaubt. Sonstige Fahrgäste dürfen zu keinem Zeitpunkt auf der Beförderungseinheit mitfahren;
Eine Abfahrt von jedem Ladeort (den der Auftraggeber ICS vorgibt) darf nicht erfolgen, wenn das Fahrzeugpersonal übermüdet, alkoholisiert (dh. 0,01‰ Blutalkohol od. mehr), oder durch andere Mittel beeinträchtigt, oder nicht mehr fahrtüchtig im Sinne des KFG/StVO ist; weiteres darf die Abfahrt nicht erfolgen, wenn die erlaubten Ruhe- und Lenkzeiten nicht eingehalten werden;
Eine Abfahrt vom Ladeort der ICS (oder vom Ladeort der durch ICS vorgegeben wurde), ohne ausreichende oder richtig ausgestellte Beförderungsdokumente (speziell das [die] Beförderungspapier[e] und die schriftliche[n] Weisung[en] iSd Kapitel 5.4 ADR idgF) ist verboten. Es besteht Pflichtkontrolle der Beförderungspapiere auf Vollzähligkeit und richtige Inhalte iSd Kapitel 5.4 ADR durch das eingesetzte Fahrpersonal des Spediteurs/Güterbeförderers.
Vor Antritt der Fahrt ist das Lenkpersonal des Beförderers verpflichtet die schriftlichen Weisungen iSd Kapitels 5.4 ADR idgF durchzulesen:
Für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen in der in Unterabschnitt 5.4.3.4 festgelegten Form mitzuführen.
Diese Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann. Der Beförderer hat darauf zu achten, dass jedes betreffende Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden.
Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.
Die Fahrzeugbesatzung muss mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein.
Das Betreten eines Fahrzeugs mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme ist untersagt. Außerdem dürfen die verwendeten Beleuchtungsgeräte keine Oberfläche aus Metall haben, durch die Funken erzeugt werden könnten.
Während der Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen verboten. Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte.
Abgesehen von den Fällen, in denen der Motor zum Betrieb von Pumpen, oder anderen für das Beladen oder Entladen des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtungen benötigt wird, gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich das Fahrzeug befindet und der diese Verwendung gestattet. Ansonsten muss der Motor während der Belade- und Entladevorgänge abgestellt sein.
Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken.
Vor und während der Beförderung sind die Vorschriften der Kapitel 7.5 und Kapitel 8.5 ADR idgF durch die Fahrzeugbesatzung einzuhalten, bzw. durchzuführen;
Bei Zwischen- oder Unfällen sind der Lenker der Fahrzeuge / Beförderungseinheiten verpflichtet, unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle (Polizei) über den europäischen Telefonnotruf 112 und die ICS, im Besonderen dessen Gefahrgutbeauftragten (Telefon: +43/676-9422947), sofort zu informieren.
Personal des Beförderers
Die von der ICS beauftragten Spediteure und Güterbeförderer (Beförderer) garantieren, dass sämtliche Mitarbeiter, die direkt oder indirekt mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst sind, von autorisierten Personen regelmäßig – gemäß Kapitel 1.3 ADR idgF und Kapitel 1.10 ADR idgF unterwiesen – besonders geschult werden; ein Schulungsnachweis (Nachweis der Unterweisung) kann von ICS verlangt werden;
Das gilt auch für Leasingpersonal das der Spediteur /Güterbeförderer einsetzt.
Die eingesetzten Lenker (Fahrer) müssen über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation oder gültige „C95-Ausbildung“ verfügen.
Die beauftragten Spediteure/Güterbeförderer (Beförderer) garantieren für ihr Unternehmen einen qualifizierten Gefahrgutbeauftragten bestellt zu haben. Dieser Gefahrgutbeauftragte muss im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises (im Sinne des § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetzes idgF) sein. Dieser Gefahrgutbeauftragte ist der ICS unter Angabe von Name, Vorname, Telefonnummer – auf Wunsch mitzuteilen.
Der Spediteur/Güterbeförderer garantiert, dass das eingesetzte Fahrpersonal nach österreichischem Strafrecht nicht vorbestraft ist.
Der Auftragnehmer versichert, dass weder er, noch von ihm mit der Durchführung der Beförderung beauftragte Personen, auf der Boykottliste der USA gelistet sind: SDN-Listen (Specially destinated nationals and blocked persons):
http://www.ustreas.gov/offices/enforcement/ofac/sdn/index.html
Der von der ICS beauftragte Spediteur/Güterbeförderer verpflichtet sich, stets dafür Sorge zu tragen, dass bei der Durchführung des Transportauftrages keine der auf der genannten Liste enthaltenden Personen oder Firmen beteiligt ist.
Das vom Spediteur/Güterbeförderer eingesetzte Fahrpersonal muss die deutsche Sprache verstehen und lesen können.
Der von der ICS beauftragte Spediteur/Güterbeförderer garantiert, dass das eingesetzte Fahrpersonal im Besitz eines gültigen Gefahrgutlenkerausweises (gemäß Kapitel 8.2 ADR idgF) ist. Diese Gefahrgutlenkerberechtigung muss alle erforderlichen Gefahrgutladungen, Fahrzeugentypen und Beförderungsarten erlauben / zulassen.
Es wird garantiert, dass das Fahrpersonal des Beförderers allen Anweisungen des Auftraggebers unbedingt Folge leistet.
Der Beförderer garantiert, dass das eingesetzte Fahrpersonal des Spediteurs/Güterbeförderers sich im Sinne des Kapitels 1.10 ADR idgF, bei allen Be- und Entladungen (Lade- und Entladestellen) mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis auf Verlangen ausweist.
Ein Abstellen der Fahrzeug- und Beförderungseinheiten während der Beförderung, auf einem nicht bewachten oder für Gefahrgut nicht geeigneten Parkplatz (gemäß Kapitel 8.5 und Kapitel 1.10 ADR idgF) ist nicht erlaubt.
Der von der ICS beauftragte Spediteur/Güterbeförderer garantiert, dass beim Abstellen von Beförderungseinheiten (in Abhängigkeit der geladenen gefährlichen Güter iSd ADR idgF) die Vorschriften der Kapitel 1.10 - Vorschriften für die Sicherung und 8.4 – Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge - ADR idgF, eingehalten werden.